Zweitmeinungsverfahren

Übersicht zum Zweitmeinungsverfahren zugelassener Leistungserbringer

Gesetzlich versicherte Patienten haben gemäß § 27b SGB V bei ausgewählten Indikationen einen Anspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung bei einer Vertragsärztin, einem Vertragsarzt oder Krankenhaus. Aktuell besteht das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung für nachfolgende Eingriffe:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Implantation einer Knieendoprothese
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)
  • Eingriffe zum Hüftgelenksersatz
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom

Die ärztliche Zweitmeinung kann nur bei bestimmten zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Ärztinnen, Ärzten und Krankenhäusern eingeholt werden. Eine Übersicht über die in Baden-Württemberg zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer finden Sie hier.

Eine Übersicht über die bundesweit zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer finden Sie hier.

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